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Recht & Steuern

0 % Mehrwertsteuer auf PV-Anlagen: Wer profitiert und was gilt 2026?

Stand: Juli 2026 · PVfix24 Redaktion

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung von Photovoltaikanlagen der Nullsteuersatz (§12 Abs. 3 UStG): 0 % Umsatzsteuer statt 19 %. Das ist keine Förderung, die man beantragen muss – der Preis ist einfach von vornherein niedriger.

Die Voraussetzungen

Der Nullsteuersatz gilt, wenn:

  1. Die Lieferung an den Betreiber der Anlage erfolgt (also an Sie, nicht an einen Zwischenhändler),
  2. die Anlage auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes (auch Privatwohnung, öffentliche Gebäude) installiert wird,
  3. die installierte Bruttoleistung max. 30 kWp beträgt (dann gilt die Vereinfachungsregel: Voraussetzung 2 wird automatisch als erfüllt angesehen).

Praktisch heißt das: Nahezu jede private Dachanlage qualifiziert sich.

Was fällt alles unter die 0 %?

  • Module, Wechselrichter, Batteriespeicher
  • Unterkonstruktion und wesentliche Komponenten (Kabel, Stecker, Energiemanagement) ✓
  • Die Installation der Anlage ✓
  • Ersatzteile und Reparaturen an begünstigten Anlagen ✓

Nicht begünstigt sind reine Zubehörkäufe ohne Anlagenbezug oder z. B. eine reine Gerüststellung.

Was Sie beim Kauf beachten müssen

Der Verkäufer braucht die Bestätigung, dass die Voraussetzungen vorliegen – deshalb bestätigen Sie bei uns im Checkout per Checkbox, dass Sie Betreiber sind und die Anlage auf/nahe einem Wohngebäude mit max. 30 kWp installiert wird. Das ersetzt den Steuernachweis auf Verkäuferseite.

Übrigens: Auch die Einkommensteuer ist für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern seit 2022 kein Thema mehr (Steuerbefreiung nach §3 Nr. 72 EStG) – Einspeisevergütung müssen Sie nicht mehr versteuern. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt trotzdem Pflicht.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung.

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